RS Vwgh 1990/9/26 90/10/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, daß die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (Hinweis E 20.10.1978, 1353/78).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100057.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten