RS Vwgh 1990/9/26 89/10/0239

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die (im nunmehrigen Beschwerdeverfahren erstmals im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte) körperliche Behinderung des Besch bereits anläßlich eines früheren Verfahrens Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, geht der VwGH davon aus, daß der Beh bekannt war, daß der Besch an einem Wolfsrachen leidet, zumal sich aus den Verwaltungsakten im übrigen ergibt, daß der Besch auf Grund seiner zahlreichen Interventionen der belBeh persönlich bekannt ist. Ein Verstoß gegen das verwaltungsgerichtliche Neuerungsverbot liegt somit nicht vor.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100239.X02

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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