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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EGVG Art9 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wenn die (im nunmehrigen Beschwerdeverfahren erstmals im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte) körperliche Behinderung des Besch bereits anläßlich eines früheren Verfahrens Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, geht der VwGH davon aus, daß der Beh bekannt war, daß der Besch an einem Wolfsrachen leidet, zumal sich aus den Verwaltungsakten im übrigen ergibt, daß der Besch auf Grund seiner zahlreichen Interventionen der belBeh persönlich bekannt ist. Ein Verstoß gegen das verwaltungsgerichtliche Neuerungsverbot liegt somit nicht vor.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100239.X02Im RIS seit
30.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009