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13/03 Sonstige Angelegenheiten der StaatsvertragsdurchführungNorm
ABGB §825;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0094 Besprechung in: ÖStZB 1991, 188;Rechtssatz
Wenn an einem Teil eines Zweckvermögens gem § 1 Abs 1 Z 5 KStG 1966 (und zwar inländischen Vermögens einer nationalisierten ausländischen AG), dessen Gemeinschafter vorerst unbekannt waren, der Bund gem § 14 Z 1 des Bundesgesetzes vom 13.12.1976; mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden, 1976/713, originär Eigentum erwirbt, verbietet sich eine Zurechnung von auf diesen Teil des Vermögens entfallenden Einkommensteilen an den (bekannt gewordenen) Gemeinschafter des übrigen Teiles für die Zeit vor der Rechtskraft des Beschlusses des Handelsgerichtes über die Eigentümerschaft an dem Vermögen, auch wenn der Bund seinen Anteil im Wege einer Vereinbarung gem § 20 des Bundesgesetzes vom 13.12.1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden, 1976/713, an den erwähnten Gemeinschafter abtritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130265.X04Im RIS seit
11.07.2001