RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Der Unterschrift des Genehmigenden auf einem Aktenexemplar muß nicht in lesbarer Form der gesamte Name des Genehmigenden entnehmbar sein.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020065.X01

Im RIS seit

26.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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