RS Vwgh 1990/9/26 89/10/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Durch die bloße Anführung im Spruch des Straferkenntnisses, der Besch habe die Ordnung an einem öffentlichen Ort "in Ärgernis erregender Weise gestört", ist die dem Besch zur Last gelegte Tat nicht in der vom Gesetz geforderten Form hinreichend konkretisiert.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch und BegründungMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100239.X12

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten