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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Durch die bloße Anführung im Spruch des Straferkenntnisses, der Besch habe die Ordnung an einem öffentlichen Ort "in Ärgernis erregender Weise gestört", ist die dem Besch zur Last gelegte Tat nicht in der vom Gesetz geforderten Form hinreichend konkretisiert.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch und BegründungMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100239.X12Im RIS seit
30.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009