RS Vwgh 1990/9/26 89/10/0224

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/10/0226

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Art 8 zweiter Fall EGVG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, sodaß die Behörde gemäß § 5 Abs 1 erster Satz VStG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen hat; der Wohnungsinhaber - hat er selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt - kann wegen der erwähnten Verwaltungsübertretung dann schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen. Es liegt somit ein Kommissivdelikt per omissionem (Begehungselikt durch Unterlassung) vor (Hinweis auf E 20.4.1984, 83/10/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100224.X09

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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