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L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung WienNorm
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/10/0226Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach Art 8 zweiter Fall EGVG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, sodaß die Behörde gemäß § 5 Abs 1 erster Satz VStG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen hat; der Wohnungsinhaber - hat er selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt - kann wegen der erwähnten Verwaltungsübertretung dann schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen. Es liegt somit ein Kommissivdelikt per omissionem (Begehungselikt durch Unterlassung) vor (Hinweis auf E 20.4.1984, 83/10/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100224.X09Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010