RS Vwgh 1990/9/26 90/13/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung AnwBl 4/1991 S 254;

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 wurde ein generelles Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen, insbesondere für Bewirtungsspesen, geschaffen, auch wenn sie mit dem Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen (Hinweis E 20.6.1990, 89/13/0202). Im konkreten Fall wurden daher Kosten für zwei anläßlich des Eintrittes eines RA in eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete Eröffnungscocktails nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130192.X01

Im RIS seit

26.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten