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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;Rechtssatz
Ein Kfz-Lenker hat bei und nach riskanten Fahrmanövern - wozu zweifellos ein Fahrstreifenwechsel von einem zum Geradeausfahren gekennzeichneten Fahrstreifen aus auf einen zum Rechtsabbiegen gekennzeichneten Fahrtstreifen zählt - ua im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beobachten und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0101). Unterläßt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet, sodaß er in diesem Zusammenhang ua eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020112.X02Im RIS seit
12.06.2001