RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0112

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Kfz-Lenker hat bei und nach riskanten Fahrmanövern - wozu zweifellos ein Fahrstreifenwechsel von einem zum Geradeausfahren gekennzeichneten Fahrstreifen aus auf einen zum Rechtsabbiegen gekennzeichneten Fahrtstreifen zählt - ua im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beobachten und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0101). Unterläßt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet, sodaß er in diesem Zusammenhang ua eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020112.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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