RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs4;

Rechtssatz

Ein Straßenbenützer ist nur dann verpflichtet, einer Anordnung iSd § 97 Abs 4 StVO Folge zu leisten, wenn der Meldungsleger berechtigt ist, sie zu erteilen, was nur dann der Fall ist, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs diese Anordnung im konkreten Fall erfordert

(Hinweis E 4.9.1986, 86/02/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020034.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten