Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §97 Abs4;Rechtssatz
Ein Straßenbenützer ist nur dann verpflichtet, einer Anordnung iSd § 97 Abs 4 StVO Folge zu leisten, wenn der Meldungsleger berechtigt ist, sie zu erteilen, was nur dann der Fall ist, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs diese Anordnung im konkreten Fall erfordert
(Hinweis E 4.9.1986, 86/02/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020034.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015