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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0181 E 20. September 1985 RS 1Stammrechtssatz
Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Allerdings ist das Verschulden eines Kanzleibediensteten des bevollmächtigen Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichzuhalten; es schließt daher nicht von vornherein die Wiedereinsetzung zugunsten der Partei aus. Das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei allerdings nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, dar, wenn ihm selbst im gegebenen Zusammenhang nicht eine leichte Fahrlässigkeit - sei es als culpa in eligendo, sei es als culpa in custodiendo - unterlaufen ist (Hinweis E 16.5.1984, 83/11/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100062.X01Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009