RS Vwgh 1990/9/26 90/10/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0181 E 20. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Allerdings ist das Verschulden eines Kanzleibediensteten des bevollmächtigen Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichzuhalten; es schließt daher nicht von vornherein die Wiedereinsetzung zugunsten der Partei aus. Das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei allerdings nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, dar, wenn ihm selbst im gegebenen Zusammenhang nicht eine leichte Fahrlässigkeit - sei es als culpa in eligendo, sei es als culpa in custodiendo - unterlaufen ist (Hinweis E 16.5.1984, 83/11/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100062.X01

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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