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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §106 Abs1 idF 1974/286;Rechtssatz
Dadurch, daß die Ladung eines Fahrzeuges an diesem nicht entsprechend befestigt ist und sie daher während der Fahrt in bestimmten Verkehrssituationen verschoben werden kann, ist eine Gefährdung der auf der Ladefläche beförderten Personen, die erkennbar durch die Norm des § 106 Abs 2 hintangehalten werden soll, gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020048.X02Im RIS seit
19.03.2001