RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0048

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §106 Abs1 idF 1974/286;
KFG 1967 §106 Abs2 idF 1971/285;

Rechtssatz

Dadurch, daß die Ladung eines Fahrzeuges an diesem nicht entsprechend befestigt ist und sie daher während der Fahrt in bestimmten Verkehrssituationen verschoben werden kann, ist eine Gefährdung der auf der Ladefläche beförderten Personen, die erkennbar durch die Norm des § 106 Abs 2 hintangehalten werden soll, gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020048.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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