RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0034

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbeh den gesamten Spruch des Straferkenntnisses der Beh erster Instanz wiederholen muß, sofern aus diesem in Verbindung mit dem Spruch des Berufungsbescheides eindeutig die dem Besch zur Last gelegte Tat hervorgeht (Hinweis E 19.3.1990, 85/18/0174).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020034.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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