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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbeh den gesamten Spruch des Straferkenntnisses der Beh erster Instanz wiederholen muß, sofern aus diesem in Verbindung mit dem Spruch des Berufungsbescheides eindeutig die dem Besch zur Last gelegte Tat hervorgeht (Hinweis E 19.3.1990, 85/18/0174).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020034.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015