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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §97 Abs4;Rechtssatz
Es bildet eine Voraussetzung dafür, eine Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO befolgen zu müssen, daß diese Anordnung zur Erreichung des der Bestimmung des § 97 Abs 4 StVO entsprechenden Zweckes erforderlich ist. Es ist Sache des Adressaten der Anordnung, das die Anordnung erteilende Organ ausreichend zu informieren, um ihm die Möglichkeit zur Beurteilung, ob die Anordnung erforderlich ist, zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020034.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015