RS Vwgh 1990/9/26 90/10/0065

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0066

Rechtssatz

Den beiden Tatbeständen des Art 8 EGVG ist nach ihrer Zielsetzung zumindest die Wahrnehmbarkeit des Täterverhaltens durch andere Personen immanent. Eben dieses Merkmal kommt im Spruch des Bescheides (hier) durch die Angabe des Tatortes (Wien 1, X-Gasse n2) iVm der Feststellung, es sei durch das

beschriebene Verhalten des Besch der öffentliche Anstand verletzt und ungebührlicherweise störender Lärm erregt worden, hinreichend zum Ausdruck. Insoweit entspricht der Spruch aber auch § 44 a lit a VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100065.X04

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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