RS Vwgh 1990/9/26 86/13/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §161 Abs2;
BAO §184 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 432;

Rechtssatz

Für den AbgPfl besteht in Fällen, in denen der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt von Auslandsbeziehungen gekennzeichnet ist, eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Wahrheitsfindung. Kommt der AbgPfl dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nach, so hat er die Folgen, die sich aus der Nichtanerkennung unbewiesen gebliebener Fakten ergeben können, selbst zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130097.X03

Im RIS seit

26.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten