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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Darin, daß der Vertreter des Antragstellers es allein der Kanzleikraft überlassen hat, das Zustelldatum der Strafverfügung festzuhalten und sodann die Rechtsmittelfrist zu berechnen, obwohl er selbst das Zustelldatum durch Befragen des Antragstellers hätte feststellen und sodann die Frist
kalendermäßig hätte festsetzen müssen, muß ein Verschulden des Vertreters, welches auch den Antragstellers trifft, erblickt werden (Hinweis E 27.7.1987, 86/10/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100062.X03Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009