RS Vwgh 1990/9/26 90/10/0062

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Darin, daß der Vertreter des Antragstellers es allein der Kanzleikraft überlassen hat, das Zustelldatum der Strafverfügung festzuhalten und sodann die Rechtsmittelfrist zu berechnen, obwohl er selbst das Zustelldatum durch Befragen des Antragstellers hätte feststellen und sodann die Frist

kalendermäßig hätte festsetzen müssen, muß ein Verschulden des Vertreters, welches auch den Antragstellers trifft, erblickt werden (Hinweis E 27.7.1987, 86/10/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100062.X03

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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