RS Vwgh 1990/9/26 90/10/0065

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0066

Rechtssatz

Mit der Angabe, daß das Verhalten des Besch Aufsehen und Ärgernis " auch tatsächlich erregt hat ", ermöglicht die Beh zum einen die Zuordnung der Tat auch in Ansehung des Tatbestandsmerkmales der tatsächlichen Störung der Ordnung. Zum anderen erscheint diese Umschreibung in Verbindung mit der Konrektisierung der Tat nach Ort, Zeit sowie Art und Weise auch als ausreichend, um den Besch in die Lage zu versetzen, diesen Tatvorwurf zu widerlegen und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es bedarf nicht mehr einer weitergehenden Konkretisierung des eingetretenen Erfolges seines Verhaltens in der Außenwelt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100065.X02

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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