RS Vwgh 1990/9/26 89/10/0239

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0170 E 21. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Spruch eins Bescheides hat in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öff Ordnung eine Aussage darüber zu enthalten, ob das Verhalten des Täters (einschließlich etwaiger Drohungen) von anderen Personen als der unmittelbar betroffenen wahrgenommen werden konnte und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten (Hinweis auf E vom 20.6.1988, 87/10/0179).

Schlagworte

Spruch und BegründungMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100239.X11

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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