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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es entspricht dem Gesetz, einen Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen, dem Beschuldigten diese Aussagen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen
(Hinweis E 2.7.1964, VwSlg 6396 A/1964).
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenBeweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020047.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017