RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0047

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Es entspricht dem Gesetz, einen Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen, dem Beschuldigten diese Aussagen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen

(Hinweis E 2.7.1964, VwSlg 6396 A/1964).

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenBeweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020047.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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