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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Hat ein Besch in den letzten fünf Jahren fünf Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit begangen und haben ihn die zwei zuletzt verhängten Geldstrafen von je S 2000,-- nicht dazu veranlaßt, in der Folge seine Fahrgeschwindigkeit den gesetzlichen Vorschriften anzupassen, so übt die Beh Ermessen iSd Gesetzes, wenn sie nunmehr die Geldstrafe (wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO) mit S 3000.-- bemißt.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020062.X01Im RIS seit
12.06.2001