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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenngleich keine Bindung der einen Behörde an den von einer anderen Behörde in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren vorgenommenen Ausspruch der Einstellung dieses Verfahrens besteht, so hat die erstgenannte Behörde dennoch zu begründen, warum sie den zur Einstellung des Verfahrens führenden Umstand nicht so wie die andere Behörde beurteilt hat. Die Unterlassung einer derartigen Begründung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020059.X01Im RIS seit
26.09.1990