RS Vwgh 1990/9/26 89/10/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Umschreibung der Tat lediglich in der Begründung des Bescheides genügt dem Gebot des § 44a lit a VStG nicht.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100239.X10

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten