RS Vwgh 1990/9/26 89/13/0265

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §77 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0094 Besprechung in: ÖStZB 1991, 188;

Rechtssatz

Derjenige, dem gegenüber Abgaben, die bisher vorläufig festgesetzt waren, nunmehr endgültig festzusetzen sind, kommt iSd § 77 Abs 1 BAO als Abgabenschuldner in Betracht, und zwar auch schon in bezug auf jene Abgaben, die wegen der strittigen Zurechnung von Einkünften zunächst vorläufig festgesetzt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130265.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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