RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0074

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2 idF 1983/174;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;

Rechtssatz

Kommt der Lenker eines Motorfahrrades bei einem von einer anderen Person verursachten Unfall zu Sturz, so muß schon deshalb mit Verletzungen gerechnet werden, auch wenn diese nicht äußerlich erkennbar gewesen sind

(Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020074.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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