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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs2 idF 1983/174;Rechtssatz
Kommt der Lenker eines Motorfahrrades bei einem von einer anderen Person verursachten Unfall zu Sturz, so muß schon deshalb mit Verletzungen gerechnet werden, auch wenn diese nicht äußerlich erkennbar gewesen sind
(Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020074.X02Im RIS seit
12.06.2001