RS Vwgh 1990/9/26 86/13/0104

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §1 Abs2;
EStG 1972 §102;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §39;
EStG 1972 §98;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 172;

Rechtssatz

Verlegt ein AbgPfl während eines Veranlagungszeitraumes seinen Wohnsitz ins Inland und wird er dadurch unbeschränkt steuerpflichtig, so sind die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich des Zeitraumes der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht jeweils getrennt zu ermitteln. Daraus folgt ua auch, daß sowohl Betriebsausgaben als auch Verluste, die im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht angefallen sind, nur bei der Veranlagung für diesen Zeitraum, nicht aber bei der Veranlagung für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht berücksichtigt werden können (Hinweis E 10.2.1950, 1864/48, VwSlg 192 F/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130104.X02

Im RIS seit

26.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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