RS VwGH Erkenntnis 1990/09/26 90/13/0016

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Besprechung AnwBl 4/1991 S 264; Rechtssatz

Die Zuständigkeit zur Erlassung eines ausständigen Bescheides geht nicht bereits mit Erhebung der Säumnisbeschwerde von der säumigen Beh auf den VwGH über, sondern erst dann, wenn die ursprünglich säumige Beh die ihr vom VwGH gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzte Frist ungenützt verstreichen ließ.

Im RIS seit
26.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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