RS Vwgh 1990/9/26 90/10/0065

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0066

Rechtssatz

Im Hinblick auf die den Tatbildern des Art 9 Abs 1 Z 1 bis 7 EGVG nachgestellte Zusammenfassung

der Strafdrohungen im abschließenden Teil des Abs 1 genügt es, Art 9 Abs 1 EGVG als jene Vorschrift zu bezeichnen, die im Sinne des § 44 a lit c VStG bei der Verhängung der Strafe angewendet wurde; damit ist die angewendete Strafnorm hinreichend bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100065.X03

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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