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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art9 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0066Rechtssatz
Im Hinblick auf die den Tatbildern des Art 9 Abs 1 Z 1 bis 7 EGVG nachgestellte Zusammenfassung
der Strafdrohungen im abschließenden Teil des Abs 1 genügt es, Art 9 Abs 1 EGVG als jene Vorschrift zu bezeichnen, die im Sinne des § 44 a lit c VStG bei der Verhängung der Strafe angewendet wurde; damit ist die angewendete Strafnorm hinreichend bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100065.X03Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009