RS Vwgh 1990/9/27 90/16/0067

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §210 Abs1;
BAO §212 Abs2;

Rechtssatz

Stundungszinsen dürfen erst für die Zeit ab Wirksamkeit der Stundungsbewilligung (Bescheidzustellung) unter der Voraussetzung des tatsächlichen Hinausschiebens einer Zahlungsverpflichtung auf die Dauer der Zufristung verlangt werden. Der Zeitraum, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, beginnt mit dem Tag der Bewilligung (§ 97 BAO), keinesfalls aber vor Fälligkeit der in die Zahlungserleichterung einbezogenen Abgaben, und endet - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - mit dem festgesetzten Zahlungstag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160067.X01

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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