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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210 Abs1;Rechtssatz
Stundungszinsen dürfen erst für die Zeit ab Wirksamkeit der Stundungsbewilligung (Bescheidzustellung) unter der Voraussetzung des tatsächlichen Hinausschiebens einer Zahlungsverpflichtung auf die Dauer der Zufristung verlangt werden. Der Zeitraum, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, beginnt mit dem Tag der Bewilligung (§ 97 BAO), keinesfalls aber vor Fälligkeit der in die Zahlungserleichterung einbezogenen Abgaben, und endet - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - mit dem festgesetzten Zahlungstag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160067.X01Im RIS seit
27.09.1990