RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §79;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0183 E 16. Oktober 1989 VwSlg 13030 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Abs 1 des § 79 BDG ergibt sich bei Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen ein Anspruch des Beamten auf diese besondere, als "Krankenstand" zu wertende Dienstbefreiung. Dieser Anspruch wird hinsichtlich der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung durch Abs 2 insoferne beschränkt, als auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen ist. Unter zwingenden dienstlichen Gründen dürfen nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120225.X01

Im RIS seit

27.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten