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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §79;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0183 E 16. Oktober 1989 VwSlg 13030 A/1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Rechtsauffassung, dass der Lehrer seinen Kuraufenthalt primär während der Hauptferien zu absolvieren habe und eine Ausnahme davon nur dann zulässig sei, wenn der Gesundheitszustand ein Zuwarten nicht zulasse, ist im § 79 BDG nicht gedeckt. Wäre diese Rechtsauffassung auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies - so wie beispielsweise bei der Regelung über "Ferien und Urlaub" - im 7. Abschn des BDG 1979 in den Sonderbestimmungen für Lehrer zum Ausdruck gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120225.X02Im RIS seit
27.09.1990Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011