RS Vwgh 1990/9/27 90/16/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0027 Besprechung in: ÖStZ 1992, 132;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/16/0115 6

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist ein Windfang, der in einem abgeschlossenen Wohnungsverband liegt, der Wohnnutzfläche zuzurechnen (Hinweis E 12.10.1989, 88/16/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160026.X04

Im RIS seit

28.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten