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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §36 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang der Regelung des § 36 Abs 5 RGV ergibt sich, daß der zweite Satz dieser Bestimmung voraussetzt: - das gänzliche (§ 36 Abs 1 RGV oder teilweise (§ 36 Abs 2 RGV; dies schlägt sich in der Zuerkennung eines verminderten Ausmaßes nieder) Erlöschen eines Gebührenanspruches wegen nicht fristgerechter Vorlage der Reiserechnung und - das Vorliegen von Billigkeitsgründen; das können alle Umstände sein, die nicht zur Nachsicht (§ 36 Abs 5
erster Satz RGV führen (arg.: " In anderen Fällen ... " im
Satzeingang des § 36 Abs 5 zweiter Satz RGV). Die im § 36 Abs 5 zweiter Satz RGV gewählte Formulierung läßt jedenfalls auch den Antrag des Beamten auf Zuerkennung einer Vergütung aus Gründen der Billigkeit zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120144.X02Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011