RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0144

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §36 Abs1;
RGV 1955 §36 Abs5;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Regelung des § 36 Abs 5 RGV ergibt sich, daß der zweite Satz dieser Bestimmung voraussetzt: - das gänzliche (§ 36 Abs 1 RGV oder teilweise (§ 36 Abs 2 RGV; dies schlägt sich in der Zuerkennung eines verminderten Ausmaßes nieder) Erlöschen eines Gebührenanspruches wegen nicht fristgerechter Vorlage der Reiserechnung und - das Vorliegen von Billigkeitsgründen; das können alle Umstände sein, die nicht zur Nachsicht (§ 36 Abs 5

erster Satz RGV führen (arg.: " In anderen Fällen ... " im

Satzeingang des § 36 Abs 5 zweiter Satz RGV). Die im § 36 Abs 5 zweiter Satz RGV gewählte Formulierung läßt jedenfalls auch den Antrag des Beamten auf Zuerkennung einer Vergütung aus Gründen der Billigkeit zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120144.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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