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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/12/0006 bis 89/12/0009, 89/12/0022, 89/12/0023, 89/12/0087;Rechtssatz
Der Gesetzgeber knüpft die Bemessung der Dienstzulage einerseits an die Fiktion "wenn er Leiter wäre" und andererseits an die VGr und die Dienstzulagengruppe. Für die Feststellung, in welcher Höhe der Anspruch auf Dienstzulage gegeben ist, genügt die Verweisung im § 58 Abs 2 auf § 57 Abs 1 und Abs 8 GehG nicht, weil diese Regelungen nur den anspruchsberechtigten Personenkreis und die für die Bemessung grundsätzlichen Faktoren festlegen, aber keine Aussage über die Einstufung und die Höhe bzw die Erhöhungsfaktoren für die Dienstzulage enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120003.X03Im RIS seit
06.07.2001