RS Vwgh 1990/9/27 90/12/0107

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum stellt grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, sodaß auch ein Irrtum der Partei über die gesetzliche Berufungsfrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (47 ff zu § 71 AVG). Selbst die rechtsirrige Auskunft des zuständigen Beamten über die Einbringung eines Rechtsmittels bildet keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 lit a AVG (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze E Nr 51 zu § 71 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120107.X01

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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