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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein Rechtsirrtum stellt grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, sodaß auch ein Irrtum der Partei über die gesetzliche Berufungsfrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (47 ff zu § 71 AVG). Selbst die rechtsirrige Auskunft des zuständigen Beamten über die Einbringung eines Rechtsmittels bildet keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 lit a AVG (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze E Nr 51 zu § 71 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120107.X01Im RIS seit
27.09.1990