RS Vwgh 1990/9/27 90/16/0026

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0027 Besprechung in: ÖStZ 1992, 132;

Rechtssatz

Eine mit dem Erdgeschoß niveaugleiche Bodenfläche, bei welcher es sich um den ebenen Teil des Stiegenhauses handelt, und die in erster Linie als Durchgang zw der Haustür und der eigentlichen Wohnung dient, ist als Vorraum anzusehen und daher zur Wohnnutzfläche zu rechnen.

Schlagworte

Stiegenhaus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160026.X05

Im RIS seit

28.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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