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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0027 Besprechung in: ÖStZ 1992, 132;Rechtssatz
Eine mit dem Erdgeschoß niveaugleiche Bodenfläche, bei welcher es sich um den ebenen Teil des Stiegenhauses handelt, und die in erster Linie als Durchgang zw der Haustür und der eigentlichen Wohnung dient, ist als Vorraum anzusehen und daher zur Wohnnutzfläche zu rechnen.
Schlagworte
StiegenhausEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160026.X05Im RIS seit
28.06.2001