RS Vwgh 1990/9/27 88/12/0137

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Stempelgebühren sind nur für jene Schriftsätze und sonstige Urkunden zu ersetze, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen sind.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120137.X02

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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