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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BLKUFG Tir 1979 §47;Rechtssatz
Nach dem für die nach dem BLKUFG Tir 1979 Anspruchsberechtigten geltenden Dienstrecht bzw Besoldungsrecht (hier LDG) ist der Anspruch auf volle Bezüge allein von der Dienstfähigkeit abhängig; eine beschränkte Dienstfähigkeit ist genauso wie ein daraus resultierender eingeschränkter Bezugsanspruch nicht vorgesehen. Da im BLKUFG Tir 1979 keine Beziehung zu den diesbezüglichen Regelungen im Dienst - bzw (Besoldungsrecht (hier zum LDG), etwa in der Weise hergestellt ist, daß ein Anspruch auf Versehrtenrente nur dann besteht, wenn eine Dienstunfähigkeit vorliegt, die in weiterer Folge, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung gegeben sind, zu einem geringeren Bezug führen, kann es bei der zu beurteilenden Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Lehrers nicht darauf ankommen, ob dieser seinen Beruf noch ausüben kann und dafür voll bezahlt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120245.X02Im RIS seit
27.09.1990Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010