RS Vwgh 1990/9/27 90/12/0153

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

10/10 Datenschutz
72/14 Hochschülerschaft

Norm

DSG 1978 §6 idF 1986/370;
DSG 1978 §7 idF 1986/370;
HSG 1973 §2 Abs5 idF 1986/390;

Rechtssatz

§ 2 Abs 5 zweiter Satz HSG enthält eine taxative Aufzählung jener Daten, die die Universitäten den Hochschülerschaften zur Durchführung ihrer Interessenvertretungsaufgabe übermitteln sollen. Infolge der taxativen Aufzählung scheidet die Anwendung des § 7 Abs 2 DSG aus. Die taxative Aufzählung in § 2 Abs 5 HSG umfaßt nicht die Datenarten "Geburtsdatum" und "letztes inskribiertes Semester".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120153.X03

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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