Index
10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §6 idF 1986/370;Rechtssatz
§ 2 Abs 5 zweiter Satz HSG enthält eine taxative Aufzählung jener Daten, die die Universitäten den Hochschülerschaften zur Durchführung ihrer Interessenvertretungsaufgabe übermitteln sollen. Infolge der taxativen Aufzählung scheidet die Anwendung des § 7 Abs 2 DSG aus. Die taxative Aufzählung in § 2 Abs 5 HSG umfaßt nicht die Datenarten "Geburtsdatum" und "letztes inskribiertes Semester".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120153.X03Im RIS seit
13.02.2002