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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §533;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 52;Rechtssatz
Das Heimfallsrecht ist kein gesetzliches Erbrecht. Vielmehr wird im Sinn des § 130 AußStrG der vom Gericht als erblos erklärte Nachlaß dem Fiskus (auf Antrag) übergeben. Weder ist von ihm eine Erbserklärung abzugeben, noch findet eine Einantwortung statt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160216.X03Im RIS seit
27.09.1990