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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/16/0129 Besprechung in: AnwBl 4/1991, S 255, 256; ÖStZB 1992, 50;Rechtssatz
Der durch den Anwartschaftsvertrag entstandene Anspruch auf Übereignung der Wohnung ist kein dinglicher, sondern ein bloß obligatorischer (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0162). Dieser obligatorische Anspruch kann beliebig vielen Personen zustehen und stellt einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 dar, wobei dieser Erwerbsvorgang durch einen später begründeten dinglichen Anspruch weder nichtig noch ex tunc rückgängig gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988160113.X03Im RIS seit
03.04.2001