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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §34 Abs1;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Trennungsgebühren nach § 34 Abs 1 RGV ist von vornherein schon ausgeschlossen, wenn die im Abs 4 des § 34 RGV geregelten Voraussetzungen für den Trennungszuschuß gegeben sind. Die Erfüllung des Tatbestandes nach § 34 Abs 4 RGV alleine genügt aber nicht für die Zuerkennung eines Trennungszuschusses; insbesondere, weil dieser an die Stelle der Trennungsgebühr zu treten hat, muß - abgesehen vom Umstand der doppelten Haushaltsführung - auch der Tatbestand des § 34 Abs 1 RGV verwirklicht sein (E 12.9.1957, 2061/56 und E 2.7.1979, 1948/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120198.X01Im RIS seit
27.09.1990