Index
63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §2 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/27 86/12/0294 1Stammrechtssatz
Wohnort eines Beamten ist die Ortsgemeinde, in der er eine Wohnung innehat und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benützt. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (Hinweis E 30.1.1985, 84/09/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120231.X01Im RIS seit
27.09.1990