RS Vwgh 1990/9/27 86/12/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art126b Abs5;
RGV 1955 §10 Abs2;
RGV 1955 §6 Abs4;
RGV 1955 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0036 E 22. September 1986 VwSlg 12229 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist von einer allgemeinen Tarifermäßigung dann Gebrauch zu machen:

-

wenn die beiden Fahrtkosten einer Dienstreise durch den Gebrauch der allgemeinen Tarifermäßigung gegebene Ersparnis die Kosten für den Erwerb des Berechtigungsausweises (diesfalls "Stammkundenkarte") übersteigt oder

-

wenn für den Beamten mehrere Dienstreisen angeordnet sind und solcherart für ihn mit Sicherheit erkennbar ist, dass der Ankauf des Berechtigungsausweises rentabel ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986120250.X03

Im RIS seit

27.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten