Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1997 §81 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des W A in W, geboren am 9. Jänner 1968, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Mai 2005, Zl. SD 653/05, betreffend Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. März 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung eines "Konventionsreisedokumentes" gemäß § 83 Abs. 1 und 5 iVm "§ 81 Abs. 1 Z. 4" Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Mai 2005 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend erklärte die belangte Behörde die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung für maßgebend und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge am 1. Februar 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und noch am selben Tag beim Bundesasylamt - Außenstelle Wien einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid vom 15. Mai 2000 gemäß § 7 AsylG unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 AsylG zulässig sei, abgewiesen worden sei. Einer dagegen eingebrachten Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Jänner 2005 stattgegeben worden, dem Beschwerdeführer sei gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden und gleichzeitig sei festgestellt worden, dass ihm gemäß § 12 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Am 9. November 2000 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des versuchten Verbrechens nach den §§ 15 StGB, 28 Abs. 2 SMG sowie des Vergehens nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden. Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen sei, hätte der Beschwerdeführer einige Tage vor dem 13. September 2000 800 g Opium erhalten und dieses einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres um S 33.000,-- (EUR 2.398,20) angeboten, wobei es zur geplanten Übergabe am 13. September 2000 nicht mehr gekommen wäre, weil unmittelbar davor die Polizei eingeschritten wäre. Das Opium - es habe sich dabei um insgesamt 10 schwarze Klumpen mit einem Gewicht von rund 800 g gehandelt - habe am vereinbarten Treffpunkt sichergestellt werden können. Eine spätere Untersuchung habe ergeben, dass es sich um 102 g reines Opium, somit um Suchtgift in einer großen Menge, die die Grenzmenge (gemäß § 28 SMG) um das Zehnfache überschritten hätte, gehandelt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Zeit von etwa Mai 2000 bis zum 13. September 2000 wiederholt Opium zum Eigengebrauch besessen.
Aus rechtlicher Sicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 83 Abs. 5 letzter Satz iVm § 81 Abs. 1 Z. 3 FrG aus, dass der Beschwerdeführer Opium in einer großen Menge, das sei jene Menge an Suchtgift, die geeignet sei, in großem Maß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, in Verkehr setzen habe wollen und dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden sei. Der Tatbestand des § 81 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. setze nicht voraus, dass der Passinhaber den Fremdenpass bereits zu dem verpönten Zweck benützt habe. Es genüge, dass bestimmte Tatsachen die Annahme einer solchen negativen Zukunftsprognose rechtfertigten. Der Beschwerdeführer habe selbst Kontakt zu einem offenbar international agierenden Suchtgiftdealer aufgenommen, um sich auf diese Art Opium zu besorgen. Selbst wenn man, wie vom Beschwerdeführer behauptet, davon ausginge, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von seiner Suchtgiftabhängigkeit befreit wäre, so könnte dieses Vorbringen jedoch nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, liege doch sein für die Verurteilung ausschlaggebendes Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr, neuerlich einschlägig straffällig zu werden, angenommen werden könne, zumal bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr besonders groß sei. Im Übrigen biete der bloße Umstand einer erfolgreichen Suchtgifttherapie noch keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers. Daher könne zum jetzigen Zeitpunkt keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich von den Kontakten zur Suchtgiftszene zur Gänze gelöst habe. Dies insbesondere auch, da im gegenständlichen Fall versucht worden sei, nahezu 1 kg verkaufsbereites Opium (ca. 100 g reines Opium) in Verkehr zu setzen, und erfahrungsgemäß die Suchtmittelbeschaffung in einer solchen Größenordnung im Nahebereich bzw. im Bereich der organisierten Kriminalität anzusiedeln sei. In einem solchen Fall werde das Zusammenleben in der Gemeinschaft empfindlich gestört und die allgemeine Rechtssicherheit massiv beeinträchtigt.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verbüßung der Gerichtshaft eine gewisse spezialpräventive Wirkung für den Beschwerdeführer erfüllt habe, werde es noch einiger Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bedürfen, um schließlich mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich einschlägig straffällig werde. Da somit der Versagungsgrund gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 iVm § 83 Abs. 1 FrG gegeben sei und es sich bei der vorliegenden Entscheidung um eine Sicherungsmaßnahme zur Verhinderung weiterer einschlägiger Straftaten handle, welche der erkennenden Behörde keinen Ermessensspielraum einräume, habe der Berufung keine Folge gegeben werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Fremdengesetzes haben folgenden Wortlaut:
"§ 83. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird.
...
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 77 bis 82."
"§ 81. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
...
3. der Fremde das Dokument benutzen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) ..."
2. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat im September 2000 versucht, Opium in großer Menge - die Grenzmenge der gemäß § 28 Abs. 6 SMG erlassenen Verordnung wurde etwa um das Zehnfache überschritten - in Verkehr zu setzen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer dazu selbst Kontakt zu einem offenbar international agierenden Suchtgiftdealer aufgenommen habe, um sich das Opium zu besorgen, blieben unbestritten. Im Hinblick auf diesen Umstand und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auch bei der einmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme, der Beschwerdeführer werde den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0336).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gericht habe durch die bedingte Strafnachsicht zu erkennen gegeben, dass die Androhung der Strafe ausreiche, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten, ist entgegenzuhalten, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. eines Konventionsreisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 99/18/0336).
Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu den Rechtssachen C-482/01 und C- 493/01 vorbringt, eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bilde bei der Beurteilung der zukünftigen Gefährdung einen wesentlichen Aspekt, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU und somit nicht um eine durch die Richtlinie 64/221/EWG (siehe deren Art. 1 Abs. 1) geschützte Person handelt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 99/18/0336).
Ferner ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers durch den von der Beschwerde behaupteten Umstand, dass ihm zur Durchführung einer Therapie seiner Suchtgiftabhängigkeit ein Strafaufschub gewährt und die über ihn verhängte Strafe nach erfolgter Therapie bedingt nachgesehen worden sei, nichts gewonnen. Wird doch damit ein Wegfall der vom Beschwerdeführer - dem In-Verkehr-Setzen von Suchtmitteln in großer Menge im Sinn des § 28 Abs. 2 SMG zur Last gelegt - ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen und für den Schutz der Gesundheit anderer nicht dargetan, zumal Suchtgiftdelikten - wie bereits ausgeführt - erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr innewohnt. Selbst wenn die Therapie erfolgreich abgeschlossen worden sein sollte, böte dies keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde und von ihm keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0129).
Aus diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 81 Abs. 1 Z. 3 FrG - die im Spruch angeführte Z. 4 ist offensichtlich ein Schreibfehler, wovon auch die Beschwerde ausgeht - erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, da die belangte Behörde keine Zukunftsprognose erstellt bzw. diese nicht nachvollziehbar begründet hätte, ist ihm zu entgegnen, dass er in der Beschwerde keine Umstände aufzeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt.
Wenn die Beschwerde weiters versucht, durch Verweise auf diverse hg. Erkenntnisse darzulegen, dass der seit Begehung des der Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens verstrichene Zeitraum ausreichend lange für eine positive Zukunftsprognose sei, ist einerseits darauf zu verweisen, dass es sich bei Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, der - wie bereits gesagt - eine besonders große Wiederholungsgefahr innewohnt und andererseits der Verweis auf keines der in Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten angeführten hg. Erkenntnisse geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
3. Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Dezember 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180614.X00Im RIS seit
26.12.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009