RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0201

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
DGO Graz 1957 §15;
DVG 1984 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei nicht nur die Bedeutung zum Bewußtsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung einräumt (Hinweis E 29.11.1982, 82/12/0079). Insb dann, wenn nur durch Fachgutachten zu klärende Fragen zu entscheiden sind, muß der Partei auch eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zur Verfügung stehen (Hinweis E 14.11.1979, 1452/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120201.X01

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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