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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei nicht nur die Bedeutung zum Bewußtsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung einräumt (Hinweis E 29.11.1982, 82/12/0079). Insb dann, wenn nur durch Fachgutachten zu klärende Fragen zu entscheiden sind, muß der Partei auch eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zur Verfügung stehen (Hinweis E 14.11.1979, 1452/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120201.X01Im RIS seit
16.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012