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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Aus der Wendung im § 1 Abs 1 RGV (" nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes ") kann nicht abgeleitet werden, daß der Anspruch auf Reisegebühren, sei es dem Grunde nach, sei es der Höhe nach, von einem tatsächlichen Mehraufwand des Beamten, der in jedem einzelnen Fall ermittelt werden müßte, abhängig ist. Denn der Anspruch auf Reisegebühren besteht " nach Maßgabe dieser Verordnung "; damit wird auf die einzelnen Tatbestände der RGV weiter verwiesen, aus denen sich ergibt, daß der Ersatz des Mehraufwandes - von Ausnahmen abgesehen - nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist (Hinweis E 22.12.1975, 979/75 und E 19.3.1976, 990/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986120250.X01Im RIS seit
27.09.1990Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010