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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §18 idF 1972/214;Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Revisionsbeamten, die insb in der Prüfung und Feststellung des bei der geprüften Institution vorgefundenen Istzustandes sowie in der Analyse und Bezugnahme auf einen oft erst zu ermittelnden Sollzustand besteht, die weiters kritische Stellungnahmen sowohl zum Istzustand als auch
zum Sollzustand ebenso umfaßt wie die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten sowie die Abfassung von Berichten und die Durchführung von Beratungen vom Ort, ist eine solche, die sich einer Kontrolle und Vergleichbarkeit in bezug auf den Zeitaufwand entzieht und nicht mit einer Belegprüfung in einer Buchhaltung vergleichbar ist. Daraus folgt, daß eine Tätigkeit, die wesentlich von der Person des Revisionsbeamten abhängig ist, nicht kontinuierlich in der Weise erbracht werden kann, daß die Ermittlung einer Normalleistung, die die Voraussetzung für die Feststellung einer Mehrdienstleistung nach § 18 GehG darstellen würde, nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120195.X02Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014