RS Vwgh 1990/9/27 90/12/0195

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §18 idF 1972/214;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Revisionsbeamten, die insb in der Prüfung und Feststellung des bei der geprüften Institution vorgefundenen Istzustandes sowie in der Analyse und Bezugnahme auf einen oft erst zu ermittelnden Sollzustand besteht, die weiters kritische Stellungnahmen sowohl zum Istzustand als auch

zum Sollzustand ebenso umfaßt wie die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten sowie die Abfassung von Berichten und die Durchführung von Beratungen vom Ort, ist eine solche, die sich einer Kontrolle und Vergleichbarkeit in bezug auf den Zeitaufwand entzieht und nicht mit einer Belegprüfung in einer Buchhaltung vergleichbar ist. Daraus folgt, daß eine Tätigkeit, die wesentlich von der Person des Revisionsbeamten abhängig ist, nicht kontinuierlich in der Weise erbracht werden kann, daß die Ermittlung einer Normalleistung, die die Voraussetzung für die Feststellung einer Mehrdienstleistung nach § 18 GehG darstellen würde, nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120195.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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