RS Vwgh 1990/9/27 88/12/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §36 Abs1;
RGV 1955 §36 Abs5;

Rechtssatz

Die im § 36 Abs 5 erster Satz RGV geregelte Nachsicht von der Frist setzt einen entsprechenden Antrag des Beamten voraus. Dies folgt trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auf Grund folgender Überlegungen: Wenn selbst die unmittelbar kraft Gesetzes zustehenden Ansprüche der RGV bei sonstigem Anspruchsverlust vom Beamten rechtzeitig geltend gemacht werden müssen (§ 36 Abs 1 RGV), ist auch die Nachsicht von der Fristversäumung antragsbedürftig. Dies wird auch durch die Beweislastregelung des ersten Satzes des § 36 Abs 5 RGV untermauert, wird doch damit das überwiegende Interesse des Beamten an der Erteilung der Nachsicht klar zum Ausdruck gebracht. Schließlich ist der Vorbildcharakter der (verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl zB § 71 AVG) offenkundig: Die Wiedereinsetzung setzt aber jeweils einen Antrag einer Verfahrenspartei voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120027.X06

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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