RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0216

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
ErbStG §2;
ErbStG §3;
ErbStG §4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 52;

Rechtssatz

Die Tatbestände des ErbStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab, weshalb bei solchen Tatbeständen schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter die Norm subsumiert werden kann oder nicht, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorgegebenen Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben ist (Hinweis E VS 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160216.X07

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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