RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0218 E 20. April 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte eine Nutzfläche bzw Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160026.X01

Im RIS seit

28.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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